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   AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19   

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AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19 (https://dejure.org/2019,38044)
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.04.2019 - 13 C 373/19 (https://dejure.org/2019,38044)
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 04. April 2019 - 13 C 373/19 (https://dejure.org/2019,38044)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen damit in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGH NJW 2003, 2085; BGHZ 155, 1, 4; 162, 161, 165).

    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 1992, 302; BGHZ 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 1992, 302; BGHZ 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450).

    Dem Geschädigten ist außerdem keine Marktforschung auf dem ihm zugänglichen Markt zuzumuten, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst kostengünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn dann allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450).

    Die im Rahmen des § 632 Abs. 1 BGB an den Sachverständigen geschuldete Vergütung musste sich unter Anwendung der schadensrechtlichen Gesichtspunkte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegen gem. § 249 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2007, 1450).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    An dieser Rechtsprechung wird auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 (BGH NJW 2016, 3092) festgehalten.

    Zudem wird in diesem Urteil auch noch einmal ausdrücklich betont, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters sei (BGH NJW 2016, 3092).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen damit in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGH NJW 2003, 2085; BGHZ 155, 1, 4; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 1992, 302; BGHZ 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 1992, 302; BGHZ 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 1992, 302; BGHZ 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    Die BVSK-Honorartabelle kann grundsätzlich als Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15 - juris; LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015, Aktenzeichen 1 S 168/14, BeckRS 2015, 08658; OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15, BeckRS 2016, 04574).

    Zuzüglich 15 % Schätzbonus auf die Gesamtabrechnung (OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15, BeckRS 2016, 04574 Rn. 28; OLG München r+s 2017, 329, 330) ergibt dies netto 527, 34 EUR bzw. brutto 627, 53 EUR.

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen damit in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGH NJW 2003, 2085; BGHZ 155, 1, 4; 162, 161, 165).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450).
  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    b) Zutreffend weist die Beklagtenpartei darauf hin, dass der BGH in einem Fall (NJW 2018, 693, 695 Rn. 25) für die ihm vorliegende Sachverhaltskonstellation entschieden hat, dass der dortige Geschädigte mit dem Sachverständigen ein Grundhonorar nach der tatsächlichen Schadenshöhe vereinbart habe; dies komme mit der von den Parteien gewählten Vereinbarung eines Grundhonorars "in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens" zum Ausdruck.
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Ingolstadt, 04.04.2019 - 13 C 373/19
    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 1992, 302; BGHZ 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • OLG München, 31.03.2017 - 10 U 4716/16

    Haftungsquotelung und ersatzfähige Sachverständigenkosten nach einer Kollision

  • LG Fulda, 24.04.2015 - 1 S 168/14

    Zur Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten nach einem

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